Reisebedingungen Azamara Club Cruises

Allgemeine Reisebedingungen Azamara Club Cruises 2010/11



Allgemeine Reisebedingungen Azamara Club Cruises 2009/10
Gültig bis Ende Dezember 2009


Allgemeine Reisebedingungen Azamara Club Cruises für Deutschland

1. Vertragspartner

Die nachstehenden Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Royal Caribbean Cruises Ltd. (registriert in Liberia), Hauptbüro 1050 Caribbean Way, Miami Florida, 33132 USA, im folgenden „Azamara Cruises“ genannt, vertreten durch die Royal Caribbean Cruise Line A/S Zweigniederlassung Frankfurt entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Pauschalreisen, insbesondere für Schiffskreuzfahrten. Eventuelle Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen haben Vorrang.

2. Abschluss des Reisevertrages

2.1 Mit seiner Reiseanmeldung bietet der Kunde Azamara Cruises den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer. Azamara Cruises bittet, auf eine konkrete Übermittlung der Namen zu achten. Auch und besonders die Vornamen müssen stets überprüft werden, damit die Namen auf den Reisedokumenten mit den Namen in Pass oder Personalausweis übereinstimmen.

2.2 Azamara Cruises informiert den Kunden mit der Reisebestätigung über den Vertragsschluss. Gleichzeitig erhält der Kunde seinen Reisepreissicherungsschein gemäß § 651 k BGB. Der Reisevertrag kommt mit Wirkung für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer und auf Grundlage dieser Reisebedingungen zustande, welche der Kunde mit der Wirkung für alle von ihm benannten Teilnehmer anerkennt. Sollten dem Kunden die Reise- und Zahlungsbedingungen bei seiner Reiseanmeldung nicht vorliegen, übersendet Azamara Cruises diese mit der Reisebestätigung/Rechnung. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen den Reise- und Zahlungsbedingungen (bei kurzfristigen Buchungen, das heißt innerhalb von 28 Tagen vor Reiseantritt, unverzüglich), ist der Reisevertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen. Im Falle des Widerspruchs bleibt der Reisevertrag ohne Einbeziehung der Reise- und Zahlungsbedingungen wirksam.

2.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt hierin ein neues Angebot, an das Azamara Cruises für die Dauer von 14 Kalender-tagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann. Andernfalls ist kein Reisevertrag abgeschlossen worden.

2.4 Das Mindestalter für alleinreisende Kunden beträgt 21 Jahre. Gäste im Alter bis einschließlich 20 Jahre müssen in Begleitung eines mindestens 21-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist. Ausgenommen hiervon sind verheiratete Paare ab 18 Jahren, die eine Heiratsurkunde bei Buchung und Einschiffung vorlegen. Kleinkinder dürfen nur dann an einer Kreuzfahrt teilnehmen, wenn sie bei Reisebeginn mindestens sechs Monate alt sind. Bei einer Kreuzfahrt, die eine Atlantik- oder Pazifiküberquerung beinhaltet, die nach Hawaii, zu bestimmten Zielen in Südamerika oder bestimmten anderen Zielen führt, müssen Kleinkinder bei Reisebeginn jedoch mindestens ein Jahr alt sein.

Bei Familien, die ihre Kinder in einer gesonderten Kabine unterbringen möchten, müssen die Kabinen nebeneinander liegen. Achtung: Die oberen Betten sind nicht für Kinder bis zu 6 Jahren geeignet.

2.5  Behinderte Kunden müssen bei ihrer Kreuzfahrtanmeldung Azamara Cruises ihre Behinderung mitteilen, damit Azamara Cruises gewährleisten kann, dass die Reise ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (siehe auch Punkt 9.2).

Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes (auf englisch) an Azamara Frankfurt zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen. Kundinnen, die bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben oder während der Reise erreichen würden, werden nicht mehr befördert.

Azamara behält sich das Recht vor, Kreuzfahrtanmeldungen von Kunden abzulehnen, die aufgrund ihrer Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft nach dem Ermessen der medizinischen Berater von Azamara die körperlichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Kreuzfahrt nicht erfüllen. Kreuzfahrtanmeldungen von körperbehinderten Kunden, die sich nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen können, können nur angenommen werden, wenn die Begleitung durch eine weitere Person nachgewiesen wird, die die erforderliche Hilfe zu leisten bereit und imstande ist.

2.6 Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes (auf englisch) an Azamara Cruises Frankfurt zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen.

3. Prospektangaben

Die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Azamara Cruises bindend. Azamara Cruises kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen erklären. Eine Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig: - Aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten durch einen Zuschlag auf den Reisepreis jedes Reiseteilnehmers für Kurz-, Mittel- und Langstrecken-Flügen, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes. - Wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf bzw. Übertragung zusätzlicher Kontingente aus anderen Ländern nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

4. Bezahlung

4.1 Die Zahlungen des Kunden sind gemäß § 651 k BGB abgesichert, weil der Kunde von Azamara Cruises mit der Reisebestätigung den Reisepreissiche-rungsschein erhalten hat. Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Reise-preis-sicherungs-schein übergeben ist.

4.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Azamara Cruises berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8.1. zu belasten.

4.3 Einige wenige ausländische Flughäfen behalten sich das Recht vor, bei Abreise eine Zusatzgebühr zu erheben. Da diese Gebühren ständigen Schwankungen unterliegen, können diese nicht in den Reisepreis einkalkuliert werden und müssen daher vor Ort separat bezahlt werden.

5. Leistungsumfang

5.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preis ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der jeweils maßgeblichen Ausschreibung von Azamara Cruises, den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

5.2 Tagesunterkünfte oder Hotelübernachtungen, welche seitens Azamara Cruises aufgrund der Flugplanung in das Anreisepaket eingeschlossen werden, sind nicht erstattbar, sofern der Kunde von unserem vorgegebenen Flugprogramm abweicht. Ebenso nicht erstattbar sind dann die entfallenden Transfers von/zum Hotel/Flughafen/Pier. Das aufgrund der Flugplanung eingeschlossene Hotel für eine Übernachtung vor der Kreuzfahrt kann aus sachlichem Grund von Azamara Cruises durch ein gleichwertiges Hotel ersetzt werden.

6. Leistungsänderungen

6.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Ver-trags-abschluss notwendig werden und von Azamara Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Azamara Cruises wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unverzüglich unentgeltlich vom Reisevertrag zurück-zutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Azamara Cruises in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.

6.2 Über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen der Kreuzfahrt, z. B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Ist ein Anreiseoder Abreiseflug Leistungsbestandteil der Kreuzfahrtreise, können im Falle der Absage eines Linienfluges oder der Nichteinhaltung des Flugplans durch die Fluggesellschaft ein Wechsel der Flug-gesellschaft, des Fluggeräts oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel/Abänderung ausdrücklich vorbehalten.

7. Preisänderungen/Preiserhöhungen

Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse möglich. Die Preisänderungen werden wie folgt berechnet: Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen.

a) Bei einer auf den Sitzplatz/Kabinenbett bezogenen Erhöhung können wir vom Reisenden den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförde-rungs-mittels geteilt. Den sich so ergebenden Er-höhungs-betrag für den Einzelplatz können wir vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so sind wir berechtigt, die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Kunden zu fordern. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Kunde unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, Preiserhöhungen danach sind nicht mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus unserem Programm zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, dem Kunden eine solche anzubieten. Der Kunde hat die Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung über die Preiserhöhung uns gegenüber geltend zu machen.

8. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung und Ersatzreisender

8.1 Rücktritt durch den Reisegast
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Kündigungserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt bewertet. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Azamara Cruises. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt die Reise nicht an, kann Azamara Cruises Ersatz seiner Aufwendungen und der getroffenen Reisevor-kehrungen verlangen. Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat Azamara Cruises gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche, mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Dem Kunden bleibt vorbehalten, Azamara Cruises gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. In der Regel belaufen sich die Rücktrittskosten, die Azamara Cruises für ihre Reise fordern muss, jeweils pro Person - zu:

Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt:
10 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 59. und 30. Tag vor Reiseantritt:
20% des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 29. und 15. Tag vor Reiseantritt:
50% des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 14. und 8. Tag vor Reiseantritt:
75% des Reisepreises
Rücktritt ab dem 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen:
90% des Reisepreises

Soweit eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (2 oder mehr Personen) nicht mehr an einer Reise teilnehmen wollen (Stornierung), so ist die Stornierung der gesamten Kabine, verbunden mit der Neubuchung für die verbleibenden Reisegäste, erforderlich. Azamara Cruises wird sich das durch die Verwendung der ursprünglichen Reiseleistung erlangte, sowie evtl. ersparte Aufwendungen, anrechnen lassen. Bei der Neubuchung einer Kabine zur Einzelbelegung beträgt der Zuschlag, den Azamara Cruises berechnet, 100 % des Kabinenpreises.

8.2 Namensänderung/Ersatzreisende
Bei Änderungen des Namens oder Nennung einer Ersatzperson muss Azamara Cruises Ihnen die entstehenden Mehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten seitens Drittanbietern (Flug, Hotel). Für den Mehraufwand im Hause von Azamara Cruises entsteht in jedem Fall zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 60,– je Reisendem. Als Namensänderung gilt jede Veränderung der Schreibweise des Vor- oder Zunamens. Die Angabe einer Ersatzperson oder einer Namensänderung ist nur möglich, solange das Schiff nicht für solche Änderungen gesperrt ist. Soweit eine solche Änderung nach diesem Zeitpunkt erforderlich ist, muss die Reise ersatzlos storniert werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, werden keine Rücktrittskosten in Rechnung gestellt.

8.3  Umbuchung
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Schiffs, des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Ausreise etc.) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden trotzdem eine Umbuchung vorgenommen, so wird Azamara Cruises dem Kunden die entstehenden Mehrkosten berechnen. Umbuchungen werden nicht durchgeführt, wenn sich dadurch der Reisepreis reduziert. Für den Mehraufwand seitens Azamara Cruises entsteht zusätzlich eine Bearbeitungs-gebühr von € 20,– pro Person, wenn der entsprechende Wunsch des Kunden spätestens am 60. Tag vor Kreuzfahrtbeginn vorliegt und eine entsprechende Änderung möglich ist. Änderungen ab dem 60. Tag vor Reiseantritt sowie Änderungen zum Zwecke der Preisreduzierung sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Es gelten dann die obigen Rücktrittskostenpauschalen (siehe Ziffer 8.1.).

9. Vertragsbeendigung durch den Reiseveranstalter

9.1 Azamara Cruises kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Azamara Cruises nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei strafbaren Handlungen des Kunden. Gleiches gilt bei Nichtbefolgung der „Guest Vacation Policy“ (z. B. Waffenoder Drogenbesitz, Gewalt-tätigkeit, beleidigendes Verhalten). Über die „Guest Vacation Policy“ wird der Kunde zu Beginn der Kreuzfahrt informiert. Die „Guest Vacation Policy“ ist auch vorab unter www.Celebritycruises.de erhältlich und ist wesentlicher Bestandteil der Reisebedingungen.

9.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden nach dem pflichtgemäßen Ermessen der medizinischen Berater der Azamara Cruises eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Kunde reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann der Reisevertrag jederzeit gekündigt werden und dieweitere Beförderung verweigert werden.
Weiterhin hat Azamara Cruises das Recht, einen Reisevertrag zu kündigen bzw. die Beförderung zu verweigern, soweit Kundinnen bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben oder während der Reise erreichen würden.

9.3 Soweit der Kunde seine vertragliche Verpflichtung verletzt, Azamara Cruises bereits vor der Abreise Passdaten zur Weitergabe an die entsprechenden Einreisebehörden zu übermitteln, kann der Reisevertrag ohne Setzung einer weiteren Frist gekündigt bzw. die Beförderung verweigert werden.

9.4 Soweit aus den o. g. Gründen ein Reisevertrag von Azamara Cruises gekündigt und eine weitere Beförderung verweigert wird, so behält Azamara Cruises den Anspruch auf den Reisepreis. Azamara Cruises lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, soweit diejenigen Vorteile anrechnen, die Azamara Cruises aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht Azamara Cruises nicht ein. Insbesondere trägt der Kunde Mehraufwendungen für einen Rücktransport an seinen Heimatort selbst.

10. Haftung des Reiseveranstalters

10.1 Azamara Cruises haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für

die gewissenhafte Reisevorbereitung;
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
die Richtigkeit der Beschreibungen aller in der jeweiligen Ausschreibung angegebenen Reiseleistungen;
die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.

10.2 Vertragliche Haftungsbeschränkung
Eine Haftung von Azamara Cruises für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht Körperschäden sind, sind insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt (§ 651 h BGB),
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Azamara Cruises herbeigeführt wird oder
b) soweit Azamara Cruises für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die deliktische Haftung Azamara Cruises für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt. Soweit dem Kunden aufgrund zwingender internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften darüber hinaus gehende Ansprüche zustehen sollten, bleiben diese von der Beschränkung unberührt (z. B. Montrealer Übereinkommen, 2. Seerechtsänderungsgesetz).

10.3  Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Eine Haftung von Azamara Cruises ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwen-den sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist (z. B. Montrealer Übereinkommen, 2. Seerechtsänderungsgesetz).

10.4  Haftung für Fremdleistungen
Azamara Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung eindeutig gekennzeichnet werden.

10.5  Azamara Cruises haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen, sofern Azamara Cruises die Beförderung zum Schiff nicht vertraglich geschuldet hat. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. Der Kapitän ist nicht verpflichtet, auf eventuell verspätete Kunden zu warten.

11. Mängelrüge und Voraussetzung bei Kündigung wegen Schlechtleistung

Der Kunde ist verpflichtet, einen aufgetretenen Mangel gegenüber Azamara Cruises unverzüglich anzuzeigen. Vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651 e BGB) muss der Kunde Azamara Cruises eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen, sofern die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von Azamara Cruises verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.

12. Ausschluss von Ansprüchen

12.1 Der Kunde ist mit sämtlichen in Betracht kommenden, vertraglichen Ansprüchen gegenüber Azamara +Cruises ausgeschlossen, soweit der Kunde diese nicht innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende möglichst schriftlich gegenüber Azamara Cruises geltend macht, es sei denn, der Kunde war an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert.

12.2 Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13. Verjährung

13.1 Vertragliche Ansprüche
Vertragliche Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Azamara Cruises beruhen, verjähren in zwei Jahren. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

13.2  Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vorliegt und diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von Azamara Cruises verursacht wurden, verjähren in einem Jahr.

13.3 Die Verjährung vertraglicher Ansprüche beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

13.4 Schweben zwischen dem Kunden und Azamara Cruises Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Azamara Cruises die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14 .Abtretungsverbot

Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltend-machung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

15.Kündigung des Vertrages wegen außer-gewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Kunde als auch Azamara Cruises den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen.

16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

Azamara Cruises wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in denen die Reisen angeboten sind, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Diese Informationen gelten ausschließlich für deutsche Staatsangehörige ohne Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit).
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen. Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Bestimmungen in den Abschnitten „Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzperson“ und „Rücktritt durch den Reiseveranstalter“ entsprechend.
Ausführende Fluggesellschaft
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Flug-gästen über die Identität des ausführenden Luft-fahrt-unternehmens (EuVO 2111/05) verpflichtet Azamara Cruises, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft/(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flüge bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung eine ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt Azamara Cruises dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen bzw. durchführen. Sobald Azamara Cruises weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird Azamara Cruises den Kunden darüber informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Azamara Cruises den Kunden über den Wechsel informieren. Azamara Cruises wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, mit denen eine Beförderung nicht zulässig ist, ist über die Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar.

17. Reiserücktrittskostenversicherung

Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Azamara Cruises empfiehlt dringend, eine solche Versicherung bei Buchung abzuschließen.

18. Datenschutz und Allgemeines

18.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Azamara Cruises zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

18.2 Die Einzelheiten der Reiseausschreibung entsprechen dem Stand ihrer Verfassung. Ein Irrtum wird vorbehalten. Insbesondere für Schreib- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. Offensichtliche Rechenfehler berechtigen Azamara Cruises zur Anfechtung des Reisevertrages. Azamara Cruises haftet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter, auf deren Entstehung sie keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit sie nicht´überprüfen konnte. Reisebüros sind von Azamara Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung hinaus gehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

19. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Azamara Cruises findet deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen Azamara Cruises im Ausland für die Haftung von Azamara Cruises dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

20. Gerichtsstand

20.1 Der Kunde kann Azamara Cruises am Sitz von Royal Caribbean Cruise Line A/S, Zweigniederlassung Deutschland, in Frankfurt verklagen.

20.2 Für Klagen von Azamara Cruises gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Frankfurt vereinbart.

20.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkom-men, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.



Azamara Journey und Azamara Quest sind eingetragene Warenzeichen bzw. Servicemarken von Azamara Cruises Inc.
©2009, Royal Caribbean Cruise Line A/S. Alle Rechte vorbehalten.
Die Reisebedingungen finden Sie auch im Internet unter www.celebritycruises.de


Allgemeine Reisebedingungen Azamara Cruises für die Schweiz

1. Vertragspartner

Die nachstehenden Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Royal Caribbean Cruises Ltd. (registriert in Liberia), Hauptbüro 1050 Caribbean Way, Miami Florida, 33132 USA, im folgenden „Azamara Cruises“ genannt, vertreten durch die Royal Caribbean Cruise Line A/S Zweigniederlassung Frankfurt entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Pauschalreisen, insbesondere für Schiffskreuzfahrten. Eventuelle Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen haben Vorrang.

2. Anmeldung/Reisebestätigung/Einschränkungen

2.1 Mit seiner Kreuzfahrtanmeldung bietet der Kunde Azamara Cruises den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer. Wir bitten, auf eine korrekte Übermittlung der Namen zu achten. Auch und besonders die Vornamen müssen stets überprüft werden, damit die Namen auf den Reisedokumenten mit den Namen im Pass oder Personalausweis übereinstimmen.

2.2 Der Reisevertrag zwischen Azamara Cruises und dem Kunden kommt mit der Bestätigung der persönlichen, telefonischen, schriftlichen, oder elektronischen (Online) Anmeldung (Buchung) zu Stande. Meldet der Kunde weitere Reiseteilnehmer, so steht der Kunde für die Vertragspflichten wie für eigene Verpflichtungen ein. Diese allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Reiseteilnehmer.

2.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt hierin ein neues Angebot, an das Azamara Cruises für die Dauer von 14 Kalendertagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Azamara Cruises die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Zahlung oder Anzahlung des Reisepreises) erklärt.

2.4 Das Mindestalter für alleinreisende Kunden beträgt 21 Jahre. Gäste im Alter bis einschliesslich 20 Jahre müssen in Begleitung eines mindestens 21-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist. Ausgenommen hiervon sind verheiratete Paare ab 18 Jahren, die eine Heiratsurkunde bei Buchung und Einschiffung vorlegen. Kleinkinder dürfen nur dann an einer Kreuzfahrt teilnehmen, wenn sie bei Reisebeginn mindestens sechs Monate alt sind. Bei einer Kreuzfahrt, die eine Atlantik- oder Pazifiküberquerung beinhaltet, die nach Hawaii, zu bestimmten Zielen in Südamerika oder bestimmten anderen Zielen führt, müssen Kleinkinder bei Reisebeginn jedoch mindestens ein Jahr alt sein. Bei Familien, die ihre Kinder in einer gesonderten Kabine unterbringen möchten, müssen die Kabinen nebeneinander liegen. Achtung: Die oberen Betten sind nicht für Kinder bis zu 6 Jahren geeignet.

2.5 Behinderte Kunden müssen bei ihrer Kreuzfahrtanmeldung Azamara Cruises ihre Behinderung mitteilen. Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklich-keitsattest des Arztes (auf englisch) an Azamara Cruises Frankfurt zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen. Kundinnen, die bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben, oder während der Reise erreichen würden, werden nicht mehr befördert. Azamara Cruises behält sich das Recht vor, Kreuzfahrtanmeldungen von Kunden abzulehnen, die aufgrund ihrer Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft nach dem Ermessen der medizinischen Berater von Azamara Cruises die körperlichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Kreuzfahrt nicht erfüllen. Kreuzfahrtanmeldungen von körperbehinderten Kunden, die sich nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen können, können nur angenommen werden, wenn die Begleitung durch eine weitere Person nachgewiesen wird, die die erforderliche Hilfe zu leisten bereit und imstande ist.

3. Leistungsumfang

3.1 Die Leistungen von Azamara Cruises bestehen aus der Beförderung und Unterbringung des Kunden in der von ihm gebuchten Kabine des Kreuzfahrtschiffes, Vollpensionsverpflegung während der Kreuzfahrt, sowie den fälligen Hafengebühren, jeweils nach Massgabe der Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung massgebend. Zum Leistungsumfang gehört auch die Benutzung der nicht als gesondert kostenpflichtig ge-kennzeichneten Bordeinrichtungen. Leistungen des Schiffarztes sind kein Vertragsbestandteil. Ärztliche Leistungen und Medikamente werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

3.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort des Kunden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, ausser wenn sie Teil der prospektmässig beschriebenen und/oder als Vertragsinhalt bestätigten Kreuzfahrtreise sind.

Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind ferner von Azamara Cruises lediglich vermittelte Landausflüge oder Flüge während eines Landgangs (vgl. unten Ziffer 11.8 und 13).

3.3 Tagesunterkünfte oder Hotelübernachtungen, welche seitens Azamara Cruises aufgrund der Flugplanung in das Anreisepaket eingeschlossen werden, sind nicht erstattbar, sofern der Kunde von unserem vorgegebenen Flugprogramm abweicht. Ebenso nicht erstattbar sind dann die entfallenden Transfers von/zum Hotel/Flughafen/Pier. Das aufgrund der Flugplanung eingeschlossene Hotel für eine Übernachtung vor der Kreuzfahrt kann aus sachlichem Grund von Azamara Cruises durch ein gleichwertiges Hotel ersetzt werden.

4. Leistungsänderungen

4.1 Es kann sich als notwendig erweisen, einzelne Reiseleistungen oder den Reisepreis auch nach Vertragsabschluss zu ändern. Dies gilt sowohl für den Kreuzfahrtteil der Reise als auch für einen Flugreiseteil, sofern letzterer Teil zur prospektmässig beschriebenen und/oder als Vertragsbestandteil bestätigten Reiseleistung gehört.

4.2 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen und Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Azamara wird den Kunden unverzüglich von Änderungen in Kenntnis setzen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Im Fall einer nach Vertragsabschluss erfolgenden, erheblichen Änderung einer wesentlichen Kreuzfahrtleistung ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag ohne Rücktrittsgebühr zurückzutreten oder von Azamara im Rahmen von Treu und Glauben die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise zu verlangen. Tritt der Kunde die Reise in Kenntnis der Änderung an, ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages ausgeschlossen.

4.3 Über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen der Kreuzfahrt, z. B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Ist ein Anreise- oder Abreiseflug Leistungsbestandteil der Kreuzfahrtreise, können im Falle der Absage eines Linienfluges oder der Nichteinhaltung des Flugplans durch die Fluggesellschaft ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggeräts oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel/Abänderung ausdrücklich vorbehalten.

4.4 Azamara behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben vorzunehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4.5 Etwaige Abweichungen von unseren Reisebedingungen/Gruppenbedingungen in den Vertragsbedingungen unserer Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften oder Hotels) betreffend die Mindestteilnehmerzahl, Namensmeldung, Anzahlungsregelung, Storno- und Buchungsbedingungen, haben, soweit diese Abweichungen restriktiver oder weitergehender für den Kunden sind als die entsprechende Regelung in unseren Reisebedingungen/Gruppenbedingungen, insoweit Vorrang vor unseren Regelungen. Dies gilt insbesondere bei Gruppenreisen. Die entsprechenden vorrangigen Regelungen werden in unserer Reisebestätigung der Gruppe gesondert vermerkt und somit Vertragsinhalt des betreffenden Reisevertrages.

4.6 Reisebüroprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z. B. örtlichen Agenturen etc.) sind nicht Bestandteil des Reisevertrages und daher für die vertraglichen Leistungen von Azamara nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von Azamara gemacht wurden.

4.7 Reisebüros sind von Azamara nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von Azamara hinaus gehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages mit Azamara abändern.

5. Reisepreis und Bezahlung

5.1 Die Preise ergeben sich aus der Katalogangabe in Verbindung mit der jeweiligen Reisebestätigung und sind nach Massgabe der nachstehenden Vorschriften ohne Skontoabzug auf eines der angegebenen Konten einzuzahlen. Alle Kreuzfahrtpreise gelten pro Person bei Doppelbelegung einer Kabine, falls nicht ausdrücklich anders angegeben. Bei Einzelbelegung ist der volle Kabinenpreis einer Doppelbelegung fällig und zahlbar.  

5.2 Azamara hat das Insolvenzrisiko nach gesetzlicher Massgabe bei einer Insolvenzschutzversicherung abgesichert. Sofern der Kunde nicht bereits über den Garantiefonds der Schweizer Reisebranche abgesichert ist, wird dem Kunden der entsprechende Sicherungsschein, der dem Kunden einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung einräumt, auf Anfrage ausgehändigt.

5.3 Auf seinen Wunsch erhält der Kunde entsprechend der Verfügbarkeit von seinem Reisebüro oder von Azamara eine Option auf die gewünschte Kreuzfahrt, die ihm die Möglichkeit zur Kreuzfahrtanmeldung als Festbuchung gibt. Mit Eingang der Festbuchung ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises sofort fällig und zahlbar, Zug um Zug gegen Übersendung der Reisebestätigung/Rechnung sowie des Sicherungsscheins. Der Restbetrag ist 30 Tage vor dem Einschiffungsdatum fällig und zahlbar, Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen qualifizierten Reiseunterlagen. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen. Sollte die Bezahlung später als 30 Tage vor der Abfahrt erfolgen, so erfolgt der Sonderversand per Kurier auf Kosten des Kunden.

5.4 Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Einschiffungsdatum bei Azamara eingehen, ist der Gesamtpreis der Reise sofort zu zahlen, sofern Zug um Zug ein Sicherungsschein und vollständige qualifizierte Reiseunterlagen ausgehändigt werden.

5.5 Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, gilt der Vertrag als aufgelöst mit der Folge, dass der Kunde zum Reiseantritt nicht berechtigt ist. Azamara kann als Entschädigung die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen, wie nachstehend in Ziffer 7.1 vereinbart.

6. Preiserhöhung

6.1 Azamara Cruises behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Falls Azamara Cruises den Reisepreis aus den oben erwähnten Gründen ändern muss, wird dem Kunden diese Preiserhöhung bis spätestens 3 Wochen vor Abreise bekannt gegeben. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10% des ursprünglich gebuchten Pauschalpreises, so hat der Kunde das Recht innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung von Azamara Cruises kostenlos vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Azamara Cruises in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kunden im Falle des Rücktritts schnellstmöglich ohne jeglichen Abzug rückerstattet.

7. Ersatzreisender/Vertragsrücktritt/Umbuchung

7.1 Rücktritt durch den Reisegast

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Kündigungserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Massgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Azamara Cruises. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt die Reise nicht an, kann Azamara Cruises Ersatz seiner Aufwendungen und der getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat Azamara Cruises gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche, mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Dem Kunden bleibt vorbehalten, Azamara Cruises gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

In der Regel belaufen sich die Rücktrittskosten, die Azamara Cruises für ihre Reise fordern muss – jeweils pro Person:

Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt:
10 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 59. und 30. Tag vor Reiseantritt:
20% des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 29. und 15. Tag vor Reiseantritt:
50% des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 14. und 8. Tag vor Reiseantritt:
75% des Reisepreises
Rücktritt ab dem 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen:
90% des Reisepreises

Soweit eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (2 oder mehr Personen) nicht mehr an einer Reise teilnehmen wollen (Stornierung), so ist die Stornierung der gesamten Kabine, verbunden mit der Neubuchung für die verbleibenden Reisegäste, erforderlich. Azamara Cruises wird sich das durch die Verwendung der ursprünglichen Reiseleistung erlangte, sowie evtl. ersparte Aufwendungen, anrechnen lassen. Bei der Neubuchung einer Kabine zur Einzelbelegung beträgt der Zuschlag, den Azamara Cruises berechnet, 100% des Kabinenpreises.

7.2 Namensänderung/Ersatzreisende

Bei Änderungen des Namens oder Nennung einer Ersatzperson muss Azamara Cruises Ihnen die entstehenden Mehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten seitens Drittanbietern (Flug, Hotel). Für den Mehraufwand im Hause von Azamara Cruises entsteht in jedem Fall zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 93,- je Reisendem. Als Namensänderung gilt jede Veränderung der Schreibweise des Vor- oder Zunamens. Die Angabe einer Ersatzperson oder einer Namensänderung ist nur möglich, solange das Schiff nicht für solche Änderungen gesperrt ist. Soweit eine solche Änderung nach diesem Zeitpunkt erforderlich ist, muss die Reise ersatzlos storniert werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, werden keine Rücktrittskosten in Rechnung gestellt./p>

7.3 Umbuchung

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Schiffs, des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Ausreise etc.) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden trotzdem eine Umbuchung vorgenommen, so wird Azamara Cruises dem Kunden die entstehenden Mehrkosten berechnen. Umbu-chungen werden nicht durchgeführt, wenn sich dadurch der Reisepreis reduziert. Für den Mehraufwand seitens Azamara Cruises entsteht zusätzlich eine Bearbeitungs-gebühr von CHF 31,- pro Person, wenn der entsprechende Wunsch des Kunden spätestens am 60. Tag vor Kreuzfahrtbeginn vorliegt und eine entsprechende Änderung möglich ist. Änderungen ab dem 60. Tag vor Reiseantritt sowie Änderungen zum Zwecke der Preisreduzierung sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Es gelten dann die obigen Rücktrittskostenpauschalen (siehe Ziffer 7.1).

8. Vertragskündigung durch Azamara Cruises

8.1 Azamara Cruises kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Azamara Cruises nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei strafbaren Handlungen des Kunden. Gleiches gilt bei Nichtbefolgung der „Guest Vacation Policy“ (z. B. Waffen- oder Drogenbesitz, Gewalttätigkeit, beleidigendes Verhalten). Über die „Guest Vacation Policy“ wird der Kunde zu Beginn der Kreuzfahrt informiert. Die „Guest Vacation Policy“ ist auch vorab unter www.celebritycruises.ch erhältlich und ist wesentlicher Bestandteil der Reisebedingungen.

8.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden nach dem pflichtgemässen Ermessen der medizinischen Berater der Azamara Cruises eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Kunde reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen und der Kunde zum Verlassen des Schiffs aufgefordert werden.

8.3 Wird die Beförderung in den Fällen Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 von Azamara Cruises verweigert, so behält diese den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschliesslich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht Azamara Cruises nicht ein. Insbesondere trägt der Kunde Aufwendungen für seinen Rücktransport an seinen Heimatort selbst.

9. Höhere Gewalt

9.1 Wird vor Reisebeginn die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender aussergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z. B. durch Krieg, Streik, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (wie z. B. Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln), Embargos, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkunftsstätten oder andere Vorfälle, die in ihrer Auswirkung den vorgenannten Beispielen gleichkommen (höhere Gewalt), so kann sowohl Azamara Cruises als auch der Kunde vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich zurückerstattet.

9.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so kann sowohl Azamara Cruises als auch der Kunde den Vertrag kündigen. In diesem Fall wird Azamara Cruises die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Massnahmen treffen und für die Rückbeförderung des Kunden sorgen, sofern diese im Vertrag vereinbart ist und nicht höhere Gewalt entgegensteht. Bei Kündigung des Vertrages steht Azamara Cruises nur ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für erbrachte Leistungen zu. Mehrkosten der Rückbeförderung und/oder sonst notwendiger Massnahmen tragen die Parteien des Reisevertrages je zur Hälfte, darüber hinausgehende Kosten der Kunde allein.

10. Gewährleistung

10.1 Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäss erbracht oder ist sie mangelhaft, ist der Kunde verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Es wird die Einholung einer schriftlichen Bestätigung der Bordrezeption über den Mangel und die erfolgte Mängelanzeige empfohlen. Der Anspruch auf Abhilfe ist nicht gegeben, wenn diese einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde. Das gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Azamara Cruises kann Abhilfe dadurch schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Leistung erbringt. Der Kunde kann die angebotene Abhilfe, auch in der Form der Ersatzleistung, nur dann ablehnen, wenn sie für ihn unzumutbar ist.  

10.2 Hilft Azamara Cruises der Beanstandung des Kunden nicht ab, kann dieser nach Beendigung der Reise für die Dauer der nicht vertragsgemässen Erbringung der Kreuzfahrt eine entsprechende Herabsetzung des Kreuzfahrtpreises verlangen (Minderung). Ein Minderungsanspruch entfällt, wenn es der Kunde schuldhaft unterlassen hat, Azamara Cruises den Mangel anzuzeigen. Unwesentliche Beeinträchtigungen der Reiseleistung stellen keinen Reisemangel dar.  

10.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Azamara Cruises innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – im eigenen Interesse und aus Beweis-sicherungsgründen zweckmässig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Azamara Cruises erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Azamara Cruises oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Kunde den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern auch diese Gegenstand des Reisevertrages war. Der Kunde hat den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf die Leistung entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistung für ihn nicht wertlos war.

10.4 Beruht der Mangel der Kreuzfahrt auf einem Umstand, den Azamara Cruises zu vertreten hat, so kann der Kunde unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für die Höhe des Anspruchs gilt die Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 11 dieser Reisebedingungen.

11. Haftung und Haftungsbeschränkung

11.1 Azamara Cruises entschädigt den Kunden im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen für den Ausfall oder die unrichtige Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und dem Kunden dadurch entstandener zusätzliche Kosten (Unter Vorbehalt der Ziff. 10 und 12.), soweit es der Reiseleitung nicht möglich war, dem Kunden eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten und auch kein Verschulden des Kunden vorliegt. Die Haftung von Azamara Cruises ist insgesamt auf den zweifachen Reisepreis beschränkt und erfasst nur den unmittelbaren Schaden. Keine Haftung kann Azamara Cruises übernehmen, falls in Folge von Flugverspätungen oder Streiks Programmänderungen erfolgen müssen. Ebenso haftet Azamara Cruises nicht für Programmänderungen, die auf höhere Gewalt (dazu gehören bei Schiffsreise auch Niedrig- und Hochwasser, Stürme, behördliche Anordnungen oder Verspätungen von Dritten), für die Azamara Cruises nicht einzustehen hat, zurückzuführen sind.

11.2 Die Haftung von Azamara Cruises als Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sowie auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von Azamara Cruises oder von einem seiner Mitarbeitenden oder Beauftragten in Ausübung ihrer Verrichtungen weder vorsätzlich noch grob fährlässig herbeigeführt wird oder soweit Azamara Cruises für einen dem Kunden entste-henden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.3 Die Haftung von Azamara Cruises als Beförderer bei Kreuzfahrten für Schadensersatzansprüche ist für Personenschäden sowie Kabinengepäckschäden gemäss den anwendbaren nationalen Gesetzen und Internationalen Übereinkommen, im Besonderen das Athener Übereinkommen vom 13.12.1974 sowie das Londoner Übereinkommen vom 19.11.1976, beschränkt. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäss vorstehender Ziffer 10 bleiben hiervon unberührt. Offene Gepäckschäden sind vom Kunden bis zur Ausschiffung, verdeckte Gepäckschäden bis 15 Tage nach Ausschiffung anzuzeigen.

11.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen Azamara Cruises ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als die von einem Leistungsträger der Azamara Cruises zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Demgemäss regelt sich im Flugbeförderungsbereich die Haftung der Azamara Cruises, soweit diese vertraglicher Luftfrachtführer ist, nach den Bestimmungen der an-wend-baren nationalen Luftverkehrsgesetze in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck.

11.5 Azamara Cruises haftet nicht für die vom Kunden eingebrachten Wertgegenstände und Geld sowie für den Verlust oder Beschädigung von Dokumenten, sofern der Kunde diese nicht in den kostenlos bereitgestellten Safes an Bord deponiert. Deponiert er diese, ist die Haftung von Azamara Cruises gemäss Ziffer 11.3 beschränkt.

11.6 Azamara Cruises haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. In keinem Fall ist der Kapitän verpflichtet, auf eventuell verspätete Kunden zu warten.

11.7 Azamara Cruises haftet nicht für Angaben in Prospekten Dritter (z. B. von Reisebüros), auf deren Entstehung sie keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit sie nicht überprüfen konnte (vgl. oben Ziffern 4.6 und 4.7).

11.8 Azamara Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z. B. Flüge, Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung von Azamara Cruises sind. Azamara Cruises haftet indessen für einen dem Kunden entstandenen Schaden, wenn und insoweit dafür die Verletzung von Hinweis- oder Organisationspflichten durch Azamara Cruises kausal war.

12. Ausschlussfrist und Verjährung

12.1 Vertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag und den von Azamara erbrachten Leistungen stehen, sind vom Kunden ausschliesslich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber Azamara geltend zu machen. Es wird hierfür die Schriftform empfohlen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

12.2 Vertragliche Ansprüche des Kunden aus dem Reisevertrag sowie Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten verjähren in zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.

13. Landausflüge

13.1 Der Kunde kann in jedem vom Kreuzfahrtschiff angelaufenen Hafen an Landausflügen teilnehmen, die von ortsansässigen Veranstaltern angeboten werden. Landausflüge sind eine Fremdleistung im Sinne obiger Ziffern 3.2 und 11.8. Azamara Cruises vermittelt den Kunden den Abschluss von Verträgen zur Durchführung von Landausflügen mit den ortsansässigen Veranstaltern. Anmeldungen zu Landausflügen werden von Azamara Cruises an Bord des jeweiligen Kreuzfahrtschiffs für die ortsansässigen Veranstalter entgegengenommen oder online bis spätestens 11 Tage vor Reisebeginn unter www.celebritycruises.com. Azamara Cruises übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden des Kunden während eines Landausflugs.

14. Einschiffung und Gepäck

14.1 Die Einschiffung beginnt zu dem im Kreuzfahrtticket genannten Zeitpunkt (im allgemeinen um 13.00 Uhr des Einschiffungstages). Kunden müssen bis spätestens zwei Stunden vor der im Kreuzfahrtticket genannten Abfahrts-zeit des jeweiligen Kreuzfahrtschiffs an Bord sein. Ist dies aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht der Fall, gilt die Kreuzfahrt als nicht angetreten mit der Rücktrittsfolge gemäss Ziffer 7.1.

14.2 Jeder Kunde ist berechtigt, für Kreuzfahrten bis zu 90 kg Gepäck mitzuführen. Für Flüge gelten die diesbezüglichen Regelungen der Fluggesellschaften.

14.3 Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen sofort gemeldet werden. Der Kunde ist verpflichtet, an Azamara Cruises oder deren Beauftragte eine schriftliche Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äusserlich erkennbar beschädigt, so ist die Anzeige vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem äusserlich erkennbar beschädigtem Gepäck ist die Beschädigung zu melden, sobald es dem Kunden wieder ausgehändigt wird. Ist die Beschädigung äusserlich nicht erkennbar, muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen können.

15. Anschlussprogramme

15.1 In Verbindung mit der Schiffsreise kann Azamara Cruises dem Kunden zur Ergänzung der Kreuzfahrt ausgewählte Vor- oder Nach-Hotelarrangements anbieten. Auskunft erteilt Ihr Reisebüro oder Azamara Cruises.

16. Pass/Visa/Impfung

16.1 Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Azamara Cruises ist im Falle des Verstosses berechtigt, den Transport zu verweigern, wobei der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gemäss der Stornoregelung in obiger Ziffer 7.1 hat.

16.2 Azamara informiert im Reiseprospekt über die Reisepasspflicht hinaus über die Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, die für die jeweiligen Reiseländer gültig sind. Diese Informationen werden für Schweizer Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Kunden begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie Azamara nicht ausdrücklich vom Kunden mitgeteilt worden sind.

Darüber, ob Kinder im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden können oder - für manche Länder - einen eigenen Kinderpass benötigen, erteilt das Reisebüro oder Azamara Auskunft.

16.3 Azamara Cruises wird den Kunden vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der vorstehenden Vorschriften informieren.

16.4 Soweit Azamara Cruises ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachkommt, ist der Kunde zur Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich Azamara Cruises ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Azamara Cruises bedingt sind. Wenn Azamara Cruises im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet sie auch dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass sie die Verzögerung zu vertreten hat.

16.5 Für die Einreise in die USA benötigen Schweizer Staatsbürger einen maschinenlesbaren Reisepass. Dies gilt auch für Kinder jeden Alters. Aufgrund der verschärften Sicherheitslage müssen den US-Einreisebehörden bereits vor Abreise die Passdaten aller Gäste vorgelegt werden. Die entsprechenden Daten werden mittels Formular abgefordert, können jedoch auch per Internet eingegeben werden. Nichtübermittlung der Passdaten, bzw. fehlerhafte Passdaten, können zum Ausschluss von der Kreuzfahrt führen.

Sofern auch andere Leistungsträger (besonders Fluggesellschaften) die Passdaten bei den Einreisebehörden vorlegen müssen, ist Azamara Cruises verpflichtet, diese entsprechend weiterzuleiten, um die Durchführung der gesamten Reise nicht zu gefährden. Eine Weitergabe an andere Parteien, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, erfolgt nicht.

16.6 Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Kreuzfahrtkataloges sind für die hierin angebotenen Kreuzfahrten keine Impfungen erforderlich. Azamara Cruises wird den Kunden über etwa nachträglich eintretende Impfungserfordernisse informieren.

17. Datenschutz

17.1 Die personenbezogenen Daten, welche Sie Azamara Cruises zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, sofern diese zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Azamara Cruises und die Buchungsstelle des Kunden behält sich vor, den Kunden darüber hinaus zukünftig über aktuelle Angebote zu informieren, soweit für Azamara Cruises nicht erkennbar ist, dass der Kunde dies nicht wünscht. Wenn der Kunde die Zusendung von Information nicht wünscht, wendet er sich diesbezüglich an seine Buchungsstelle.

18. Allgemeines

18.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags einschliesslich der vorliegenden Reisebedingungen (oder von Teilen hiervon) hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder dieser Reisebedingungen zur Folge.

18.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Azamara Cruises aus oder im Zusammenhang mit dem Reisevertrag unterliegen schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. Für Klagen der Azamara Cruises aus Verträgen mit Konsumenten bzw. in Verbrauchersachen gilt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden als Gerichtsstand.

18.3 Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Einzelheiten dieser Prospekte entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.

18.4 Für Ihren Schutz empfehlen wir Ihnen den Abschluss von Reiseversicherungen für die Fälle von Annullierung, Krankheit, Unfall etc. Im Reispauschalpreis ist keine Versicherungsleistung inbegriffen.

Azamara Journey und Azamara Quest sind eingetragene Warenzeichen bzw. Servicemarken von Azamara Cruises Inc.


© 2009, Royal Caribbean Cruise Line A/S. Alle Rechte vorbehalten.
Die Reise- und Zahlungsbedingungen finden Sie auch im Internet unter www.celebritycruises.ch


Allgemeine Reisebedingungen Azamara Club Cruises für Deutschland

1. Vertragspartner

Die nachstehenden Reisebedingungen bilden die Grundlage und regeln den Inhalt des zwischen dem Kunden und der Royal Caribbean Cruises Ltd., 1050 Caribbean Way, Miami, Florida 33132, USA (im Folgenden „Azamara” genannt), vertreten durch Royal Caribbean Cruise Line A/S, Zweigniederlassung Frankfurt, entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Schiffskreuzfahrten.

2. Anmeldung/Reisebestätigung/Einschränkungen

2.1 Mit seiner Kreuzfahrtanmeldung bietet der Kunde Azamara den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer. Wir bitten, auf eine korrekte Übermittlung der Namen zu achten. Auch und besonders die Vornamen müssen stets überprüft werden, damit die Namen auf den Reisedokumenten mit den Namen im Pass oder Personalausweis übereinstimmen.

2.2 Der Reisevertrag kommt mit Eingang unserer schriftlichen Reisebestätigung/Rechnung beim Kunden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro mit Wirkung für alle in der Anmeldung benannten Teilnehmer und auf Grundlage dieser Reisebedingungen zustande, welche der Kunde auch mit Wirkung für alle von ihm benannten Teilnehmer anerkennt.

2.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt hierin ein neues Angebot, an das Azamara für die Dauer von 14 Kalendertagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Azamara die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z.B. durch Zahlung oder Anzahlung des Reisepreises) erklärt.

2.4 Das Mindestalter für allein reisende Kunden beträgt 21 Jahre. Gäste im Alter bis einschließlich 20 Jahre müssen in Begleitung eines mindestens 21-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist. Ausgenommen hiervon sind verheiratete Paare ab 18 Jahren, die eine Heiratsurkunde bei Buchung und Einschiffung vorlegen. Kleinkinder dürfen nur dann an einer Kreuzfahrt teilnehmen, wenn sie bei Reisebeginn mindestens sechs Monate alt sind. Bei einer Kreuzfahrt, die eine Atlantik- oder Pazifiküberquerung beinhaltet, die nach Hawaii, zu bestimmten Zielen in Südamerika oder bestimmten anderen Zielen führt, müssen Kleinkinder bei Reisebeginn jedoch mindestens ein Jahr alt sein.

Bei Familien, die ihre Kinder in einer gesonderten Kabine unterbringen möchten, müssen die Kabinen nebeneinander liegen. Achtung: Die oberen Betten sind nicht für Kinder bis zu 6 Jahren geeignet.

2.5 Behinderte Kunden müssen bei ihrer Kreuzfahrtanmeldung Azamara ihre Behinderung mitteilen.

Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes (auf englisch) an Azamara Frankfurt zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen. Kundinnen, die bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben oder während der Reise erreichen würden, werden nicht mehr befördert.

Azamara behält sich das Recht vor, Kreuzfahrtanmeldungen von Kunden abzulehnen, die aufgrund ihrer Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft nach dem Ermessen der medizinischen Berater von Azamara die körperlichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Kreuzfahrt nicht erfüllen. Kreuzfahrtanmeldungen von körperbehinderten Kunden, die sich nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen können, können nur angenommen werden, wenn die Begleitung durch eine weitere Person nachgewiesen wird, die die erforderliche Hilfe zu leisten bereit und imstande ist.

2.6 Bei allen Reisen wird das Trinkgeld für die gesamte Reise bei Reiseantritt dem Bordkonto belastet. Der Tagessatz liegt derzeit bei 12,25 USD pro Person und Tag. Dieser Betrag ist nicht erstattbar.

3. Leistungsumfang

3.1 Die Leistungen von Azamara bestehen aus der Beförderung und Unterbringung des Kunden in der von ihm gebuchten Kabine des Kreuzfahrtschiffes, Vollpensionsverpflegung während der Kreuzfahrt sowie den fälligen Hafengebühren, jeweils nach Maßgabe der Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. Zum Leistungsumfang gehört auch die Benutzung der nicht als gesondert kostenpflichtig gekennzeichneten Bordeinrichtungen.

3.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort des Kunden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, außer wenn sie Teil der prospektmäßig beschriebenen und/oder als Vertragsinhalt bestätigten Kreuzfahrtreise sind.

Auch Bedienungsgelder und die medizinische Betreuung durch den Schiffsarzt bzw. in der Schiffsklinik sind zusätzlich zu bezahlende Leistungen.

Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind ferner von Azamara lediglich vermittelte Landausflüge oder Flüge während eines Landgangs (vgl. unten Ziffer 11.8 und 13).

3.3 Tagesunterkünfte oder Hotelübernachtungen, welche seitens Azamara aufgrund der Flugplanung in das Anreisepaket eingeschlossen werden, sind nicht erstattbar, sofern der Kunde von unserem vorgegebenen Flugprogramm abweicht. Ebenso nicht erstattbar sind dann die entfallenden Transfers vom/zum Hotel/Flughafen/Pier. Das aufgrund der Flugplanung eingeschlossene Hotel für eine Übernachtung vor der Kreuzfahrt kann aus sachlichem Grund von Azamara durch ein gleichwertiges Hotel ersetzt werden.

3.4 Bei Buchung einer Garantiekabine wird die endgültige Kabinennummer vor der Kreuzfahrt durch Azamara zugeteilt. Änderungswünschen nach Zuteilung kann Azamara nicht mehr nachkommen. Ein Umtausch gegen eine andere Kabinennummer ist nicht möglich. Der Kunde hat in jedem Fall Anspruch auf Unterbringung in der bestätigten Kategorie oder in den angebotenen Mindestkategorien
Z - Innenkabine
Y - Außenkabine
X - Deluxe Kabine
W - Suite

Je nach Verfügbarkeit kann Azamara auch eine Kabine in einer höheren Kategorie zuteilen, ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht. Auch hierbei ist nach Zuteilung keine Änderung mehr möglich.

4. Leistungsänderungen

4.1 Es kann sich als notwendig erweisen, einzelne Reiseleistungen oder den Reisepreis auch nach Vertragsabschluss zu ändern. Dies gilt sowohl für den Kreuzfahrtteil der Reise als auch für einen Flugreiseteil, sofern letzterer Teil zur prospektmäßig beschriebenen und/oder als Vertragsbestandteil bestätigten Reiseleistung gehört.

4.2 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht von Azamara wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen und Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Azamara wird den Kunden unverzüglich von Änderungen in Kenntnis setzen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Im Fall einer nach Vertragsabschluss erfolgenden, erheblichen Änderung einer wesentlichen Kreuzfahrtleistung ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag ohne Rücktrittsgebühr zurückzutreten oder von Azamara im Rahmen von Treu und Glauben die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise zu verlangen. Tritt der Kunde die Reise in Kenntnis der Änderung an, ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages ausgeschlossen.

4.3 Über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen der Kreuzfahrt, z.B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Ist ein Anreise- oder Abreiseflug Leistungsbestandteil der Kreuzfahrtreise, können im Falle der Absage eines Linienfluges oder der Nichteinhaltung des Flugplans durch die Fluggesellschaft ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggeräts oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein(e) solche(r) Wechsel/Abänderung ausdrücklich vorbehalten.

4.4 Azamara behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben vorzunehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4.5 Etwaige Abweichungen von unseren Reisebedingungen/Gruppenbedingungen in den Vertragsbedingungen unserer Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften oder Hotels,) betreffend die Mindestteilnehmerzahl, Namensmeldung, Anzahlungsregelung, Storno- und Buchungsbedingungen, haben, soweit diese Abweichungen restriktiver oder weiter gehender für den Kunden sind als die entsprechende Regelung in unseren Reisebedingungen/Gruppenbedingungen, insoweit Vorrang vor unseren Regelungen. Dies gilt insbesondere bei Gruppenreisen. Die entsprechenden vorrangigen Regelungen werden in unserer Reisebestätigung der Gruppe gesondert vermerkt und somit Vertragsinhalt des betreffenden Reisevertrages.

4.6 Reisebüroprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z.B. örtlichen Agenturen etc.) sind nicht Bestandteil des Reisevertrages und daher für die vertraglichen Leistungen von Azamara nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von Azamara gemacht wurden.

4.7 Reisebüros sind von Azamara nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

5. Reisepreis und Bezahlung

5.1 Die Preise ergeben sich aus der Katalogangabe in Verbindung mit der jeweiligen Reisebestätigung und sind nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ohne Skontoabzug auf eines der angegebenen Konten einzuzahlen. Alle Kreuzfahrtpreise gelten pro Person bei Doppelbelegung einer Kabine, falls nicht ausdrücklich anders angegeben. Bei Einzelbelegung ist der volle Kabinenpreis einer Doppelbelegung fällig und zahlbar.

5.2 Azamara hat das Insolvenzrisiko nach gesetzlicher Maßgabe bei einer Insolvenzschutzversicherung abgesichert. Der Sicherungsschein, der dem Kunden einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung einräumt, wird ihm mit der Reisebestätigung im Original ausgehändigt.

5.3 Auf seinen Wunsch erhält der Kunde entsprechend der Verfügbarkeit von seinem Reisebüro oder von Azamara eine Option auf die gewünschte Kreuzfahrt, die ihm die Möglichkeit zur Kreuzfahrtanmeldung als Festbuchung gibt. Mit Eingang der Festbuchung ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises sofort fällig und zahlbar, Zug um Zug gegen Übersendung der Reisebestätigung/Rechnung sowie des Sicherungsscheins. Der Restbetrag ist 30 Tage vor dem Einschiffungsdatum fällig und zahlbar, Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen qualifizierten Reiseunterlagen. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen. Sollte die Bezahlung später als 30 Tage vor der Abfahrt erfolgen, so erfolgt der Sonderversand per Kurier auf Kosten des Kunden.

5.4 Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Eischiffungsdatum bei Azamara eingehen, ist der Gesamtpreis der Reise sofort zu zahlen, sofern Zug um Zug ein Sicherungsschein und vollständige qualifizierte Reiseunterlagen ausgehändigt werden.

5.5 Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, gilt der Vertrag als aufgelöst, mit der Folge, dass der Kunde zum Reiseantritt nicht berechtigt ist. Azamara kann als Entschädigung die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen, wie nachstehend in Ziffer 7.2 vereinbart.

5.6 Alle bei den einzelnen Kreuzfahrten angegebenen Preise sind „ab Preise” vorbehaltlich der Verfügbarkeit.

5.7 Einige wenige ausländische Flughäfen behalten sich das Recht vor, bei Abreise eine Zusatzgebühr zu erheben. Da diese Gebühren ständigen Schwankungen unterliegen, können diese nicht in den Reisepreis einkalkuliert werden und müssen daher vor Ort separat bezahlt werden.

6. Preiserhöhung

6.1 Azamara behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

6.2 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Azamara den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt hierüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt oder wenn der Kunde den ihm in Rechnung gestellten Kreuzfahrtpreis bereits voll bezahlt hat, sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Azamara in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Azamara über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.

7. Ersatzreisender/Vertragsrücktritt/Umbuchung

7.1 Der Kunde kann bis 3 Tage vor dem Abreisedatum einen Ersatzreisenden schriftlich gegenüber Azamara benennen. Diese Frist ist aus Sicherheitsgründen einzuhalten. Azamara kann dem Wechsel in der Person des Kunden nur widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche oder schiffsärztliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, haften diese und der Reisende der Azamara als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Diese belaufen sich auf eine Bearbeitungsgebühr von € 60,- pro Person. Widerspricht Azamara der Teilnahme der Ersatzperson aus berechtigtem Grund und tritt der ursprünglich gemeldete Kunde die Reise nicht an, kommen die nachstehenden Rücktrittsbedingungen zur Anwendung.

7.2 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Kündigungserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Sie wird wirksam mit Eingang bei Azamara oder bei dem vom Kunden beauftragten Reisebüro. Tritt der Kunde zurück, verliert Azamara den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Jedoch steht Azamara im Rücktrittsfall als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen, unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung, die folgende pauschale Entschädigung - jeweils pro Person - zu:

Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt.
5 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 59. und 25. Tag vor Reiseantritt:
25% des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 24. und 15. Tag vor Reiseantritt:
50% des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 14. und 8. Tag vor Reiseantritt:
75% des Reisepreises
Rücktritt ab dem 7. Tag vor Reiseantritt sowie Nichtantritt der Reise:
90% des Reisepreises

Diese Regelung gilt auch im Falle einer teilweisen Stornierung eines abtrennbaren Leistungsteils (Flug, Hotel) aus einem gebuchten Reisepaket. Die Stornopauschale gilt auch und besonders bei Stornierung durch eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (3 oder mehr Personen). Wird die Kabine letztendlich nur durch eine Person genutzt, wird der Preis einer Doppelbelegung berechnet (100% Einzelzimmerzuschlag). Weist der Kunde nach, dass Azamara tatsächlich geringere Kosten als die vorstehend geltend gemachten Stornopauschalen entstanden sind, hat er nur die tatsächlich angefallenen Kosten gegenüber Azamara auszugleichen.

Sollten von der Stornierung auch Flüge betroffen sein, so gelten bis 60 Tage vor Reiseantritt zusätzlich die Storno- und Ticketgebühren der jeweiligen Fluggesellschaften.

Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Ein entsprechender Abschluss wird empfohlen.

7.3 Umbuchung: Als Umbuchung gilt nur eine auf Wunsch des Kunden erfolgende Änderung der Reiseanmeldung hinsichtlich des Reisetermins (Schiff), des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z.B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Anreise etc.). Für die Umbuchung erhebt Azamara ein Bearbeitungsentgelt von € 20,- pro Kabine, wenn der entsprechende Wunsch des Kunden spätestens am 60. Tag vor Kreuzfahrtbeginn vorliegt. Nach Ablauf dieser Frist können Umbuchungen nur als Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Stornobedingungen und mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Durch Umbuchung vom Kunden veranlasste nachweisliche Gebühren von Leistungsträgern oder von sonstigen Dritten werden dem Kunden weiterbelastet. Wird eine Kabine, die bereits umgebucht wurde, zu einem späteren Zeitpunkt storniert, so kommt die jeweils höhere Stornopauschale zur Anwendung.

7.4 Namensänderung: Änderungen des Namens vor der Abreise werden mit € 60,- pro Namen berechnet. Bei Buchungen mit Flug erhöht sich der Betrag auf € 130,-, falls die Flugtickets bereits ausgestellt wurden. Als Namensänderungen gelten komplette Änderungen des Vor- oder Zunamens, auch Änderungen wie Friedrich statt Fritz, Wilhelm statt Willy. Namensänderungen können zu den vorbezeichneten Bedingungen vorgenommen werden, solange die Abfahrt nicht ausgebucht und das Schiff nicht für Namensänderungen gesperrt ist. Wenn die Reise ausgebucht ist und Namensänderungen nicht mehr zulässig sind, wird die Kabine ersatzlos storniert. Eine Stornogebühr wird in solchen Fällen nicht berechnet.

7.5 Für sonstige Änderungen nach Ausstellung der Schiffstickets, welche eine weitere Ticketausstellung erforderlich machen, oder bei Verlust des Schiffstickets und folgender Neuausstellung, wird eine Gebühr von € 50,- pro Kabine fällig und zahlbar. Bei Änderung oder Verlust eines Flugtickets werden außerdem die nachweislichen Gebühren der Airline berechnet.

7.6 Flugtickets werden üblicherweise 30 Tage vor der Abfahrt ausgestellt, diese Frist kann jedoch je nach Fluggesellschaft variieren.

Gebührenübersicht ohne Flug mit Flug
     
Umbuchungsgebühren    
bis 60 Tage vor der Abfahrt € 20,- pro Kabine € 20,- pro Kabine
ab 59. Tag vor der Abfahrt Storno/Neubuchung Storno/Neubuchung
     
Namensänderung    
ab Festbuchung
falls die Flugtickets bereits ausgestellt sind
€ 60,- pro Person € 130,- pro Person
     
Ticketgebühr bei erneuter Ausstellung € 50,- pro Kabine € 50,- pro Kabine
zzgl. Airlinegebühr (bei Änderung oder Verlust)  

8. Vertragskündigung durch Azamara

8.1 Azamara kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Azamara nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei strafbaren Handlungen des Kunden. Gleiches gilt bei Nichtbefolgung der „Guest Vacation Policy” (z.B. Waffen- oder Drogenbesitz, Gewalttätigkeit, beleidigendes Verhalten). Über die „Guest Vacation Policy” wird der Kunde zu Beginn der Kreuzfahrt informiert. Die „Guest Vacation Policy” ist auch vorab unter www.Azamaracruises.de erhältlich und ist wesentlicher Bestandteil der Reisebedingungen.

8.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden nach dem pflichtgemäßen Ermessen der medizinischen Berater der Azamara eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Kunde reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen und der Kunde zum Verlassen des Schiffes aufgefordert werden.

8.3 Wird die Beförderung in den Fällen Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 von Azamara verweigert, so behält diese den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht Azamara nicht ein. Insbesondere trägt der Kunde Aufwendungen für seinen Rücktransport an seinen Heimatort selbst.

9. Höhere Gewalt

9.1 Wird vor Reisebeginn die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. durch Krieg, Streik, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (wie z.B. Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln), Embargos, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkunftsstätten oder andere Vorfälle, die in ihrer Auswirkung den vorgenannten Beispielen gleichkommen (höhere Gewalt), so kann sowohl Azamara als auch der Kunde vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich zurückerstattet.

9.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so kann sowohl Azamara als auch der Kunde den Vertrag kündigen. In diesem Fall wird Azamara die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen treffen und für die Rückbeförderung des Kunden sorgen, sofern diese im Vertrag vereinbart ist und nicht höhere Gewalt entgegensteht. Bei Kündigung des Vertrages steht Azamara nur ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für erbrachte Leistungen zu. Mehrkosten der Rückbeförderung und/oder sonst notwendiger Maßnahmen tragen die Parteien des Reisevertrages je zur Hälfte, darüber hinausgehende Kosten der Kunde allein.

10. Gewährleistung

10.1 Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht oder ist sie mangelhaft, ist der Kunde verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Es wird die Einholung einer schriftlichen Bestätigung der Bordrezeption über den Mangel und die erfolgte Mängelanzeige empfohlen. Der Anspruch auf Abhilfe ist nicht gegeben, wenn diese einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Azamara kann Abhilfe dadurch schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Leistung erbringt. Der Kunde kann die angebotene Abhilfe, auch in der Form der Ersatzleistung, nur dann ablehnen, wenn sie für ihn unzumutbar ist.

10.2 Hilft Azamara der Beanstandung des Kunden nicht ab, kann dieser nach Beendigung der Reise für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Kreuzfahrt eine entsprechende Herabsetzung des Kreuzfahrtpreises verlangen (Minderung). Ein Minderungsanspruch entfällt, wenn es der Kunde schuldhaft unterlassen hat, Azamara den Mangel anzuzeigen. Unwesentliche Beeinträchtigungen der Reiseleistung stellen keinen Reisemangel dar.

10.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Azamara innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Azamara erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Azamara oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Kunde den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern auch diese Gegenstand des Reisevertrages war. Der Kunde hat den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf die Leistung entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistung für ihn nicht wertlos war.

10.4 Beruht der Mangel der Kreuzfahrt auf einem Umstand, den Azamara zu vertreten hat, so kann der Kunde unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für die Höhe des Anspruchs gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 11 dieser Reisebedingungen.

11. Haftung und Haftungsbeschränkung

11.1 Azamara haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen (sofern Azamara nicht gemäß Ziff. 4.4 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat) und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

11.2 Die Haftung von Azamara als Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sowie auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von Azamara oder von einem seiner Bediensteten oder Beauftragten in Ausübung ihrer Verrichtungen weder vorsätzlich noch grob fährlässig herbeigeführt wird oder soweit Azamara für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.3 Die Haftung von Azamara als Beförderer bei Kreuzfahrten für Schadensersatzansprüche ist gemäß dem 2. Seerechtsänderungsgesetz (Anlage zu § 664 Handelsgesetzbuch) für Personenschäden auf eine Höchsthaftungssumme von € 163.683,00 und bei Kabinengepäckschäden auf eine Höchsthaftungssumme von € 2.045,00 begrenzt, jeweils pro Kunde und Reise. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens kann sich Azamara jedoch nicht auf diese Haftungsbeschränkungen berufen. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäß vorstehender Ziff. 10 bleiben hiervon unberührt. Offene Gepäckschäden sind vom Kunden bis zur Ausschiffung, verdeckte Gepäckschäden bis 15 Tage nach Ausschiffung anzuzeigen.

11.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen Azamara ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als die von einem Leistungsträger der Azamara zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Demgemäß regelt sich im Flugbeförderungsbereich die Haftung der Azamara, soweit diese vertraglicher Luftfrachtführer ist, nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck.

11.5 Azamara haftet nicht für die vom Kunden eingebrachten Wertgegenstände und Geld sowie für den Verlust oder Beschädigung von Dokumenten, sofern der Kunde diese nicht in den kostenlos bereitgestellten Safes an Bord deponiert. Deponiert er diese, haftet Azamara bis zu € 3.068,00 je Kunde und Reise.

11.6 Azamara haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. In keinem Fall ist der Kapitän verpflichtet, auf eventuell verspätete Kunden zu warten.

11.7 Azamara haftet nicht für Angaben in Prospekten Dritter (z.B. von Reisebüros), auf deren Entstehung sie keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit sie nicht überprüfen konnte (vgl. oben Ziff. 4.6 und 4.7).

11.8 Azamara haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. Flüge, Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung von Azamara sind. Azamara haftet indessen für einen dem Kunden entstandenen Schaden, wenn und insoweit die Verletzung von Hinweis- oder Organisationspflichten durch Azamara ursächlich geworden ist.

12. Ausschlussfrist und Verjährung

12.1 Vertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag und den von Azamara erbrachten Leistungen stehen, sind vom Kunden ausschließlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber Azamara geltend zu machen. Es wird hierfür die Schriftform empfohlen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

12.2 Vertragliche Ansprüche des Kunden aus dem Reisevertrag sowie Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten verjähren in zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende. Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren nach Reiseende. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil der Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Landausflüge

13.1 Der Kunde kann in jedem vom Kreuzfahrtschiff angelaufenen Hafen an Landausflügen teilnehmen, die von ortsansässigen Veranstaltern angeboten werden. Landausflüge sind eine Fremdleistung im Sinne obiger Ziffern 3.2 und 11.8. Azamara vermittelt den Kunden den Abschluss von Verträgen zur Durchführung von Landausflügen mit den ortsansässigen Veranstaltern. Anmeldungen zu Landausflügen werden von Azamara an Bord des jeweiligen Kreuzfahrtschiffes für die ortsansässigen Veranstalter entgegengenommen oder online bis spätestens 11 Tage vor Reisebeginn unter www.Azamaracruises.com. Azamara übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden des Kunden während eines Landausflugs.

14. Einschiffung und Gepäck

14.1 Die Einschiffung beginnt zu dem im Kreuzfahrtticket genannten Zeitpunkt (im Allgemeinen um 13.00 Uhr des Einschiffungstages). Kunden müssen bis spätestens zwei Stunden vor der im Kreuzfahrtticket genannten Abfahrtszeit des jeweiligen Kreuzfahrtschiffs an Bord sein. Ist dies aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht der Fall, gilt die Kreuzfahrt als nicht angetreten, mit der Rücktrittsfolge gemäß Ziffer 7.2.

14.2 Jeder Kunde ist berechtigt, für Kreuzfahrten bis zu 90kg Gepäck mitzuführen. Für Flüge gelten die diesbezüglichen Regelungen der Fluggesellschaften.

14.3 Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen sofort gemeldet werden. Der Kunde ist verpflichtet, an Azamara oder deren Beauftragte eine schriftliche Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so ist die Anzeige vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck ist die Beschädigung zu melden, sobald es dem Kunden wieder ausgehändigt wird. Ist die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen können.

15. Anschlussprogramme

15.1 In Verbindung mit der Schiffsreise kann Azamara dem Kunden zur Ergänzung der Kreuzfahrt ausgewählte Vor- oder Nach-Hotelarrangements anbieten. Auskunft erteilt Ihr Reisebüro oder Azamara.

16. Pass/Visa/Impfung

16.1 Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Azamara ist im Falle des Verstoßes berechtigt, den Transport zu verweigern, wobei der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gemäß der Storn regelung in obiger Ziffer 7.2 hat.

16.2 Azamara informiert im Reiseprospekt über die Reisepasspflicht hinaus über die Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, die für die jeweiligen Reiseländer gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Kunden begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie Azamara nicht ausdrücklich vom Kunden mitgeteilt worden sind. Darüber, ob Kinder im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden können oder - für manche Länder - einen eigenen Kinderpass benötigen, erteilt das Reisebüro oder Azamara Auskunft.

16.3 Azamara wird den Kunden vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der vorstehenden Vorschriften informieren.

16.4 Soweit Azamara ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachkommt, ist der Kunde zur Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich Azamara ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Azamara bedingt sind. Wenn Azamara im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet sie auch dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass sie die Verzögerung zu vertreten hat.

16.5 Für die Einreise in die USA benötigen deutsche Staatsbürger seit dem 01. Oktober 2003 einen roten Reisepass (EU-Pass). Dies gilt auch für Kinder jeden Alters. Grüne Reisepässe und Kinderausweise werden von den US-Behörden nicht mehr akzeptiert.

Aufgrund der verschärften Sicherheitslage müssen den US-Einreisebehörden bereits vor Abreise die Passdaten aller Gäste vorgelegt werden. Die entsprechenden Daten werden mittels Formular abgefordert, können jedoch auch per Internet eingegeben werden. Nichtübermittlung der Passdaten, bzw. fehlerhafte Passdaten, können zum Ausschluss von der Kreuzfahrt führen.

Sofern auch andere Leistungsträger (besonders Fluggesellschaften) die Passdaten bei den Einreisebehörden vorlegen müssen, ist Azamara verpflichtet, diese entsprechend weiterzuleiten, um die Durchführung der gesamten Reise nicht zu gefährden. Eine Weitergabe an andere Parteien, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, erfolgt nicht.

16.6 Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Kreuzfahrtkataloges sind für die hierin angebotenen Kreuzfahrten keine Impfungen erforderlich. Azamara wird den Kunden über etwa nachträglich eintretende Impfungserfordernisse informieren.

17. Allgemeines

17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertraegs einschließlich der vorliegenden Reisebedingungen (oder von Teilen hiervon) hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder dieser Reisebedingungen zur Folge.

17.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Azamara aus oder im Zusammenhang mit dem Reisevertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand für Klagen gegen Azamara wird durch deren Sitz Frankfurt am Main bestimmt. Für Klagen der Azamara gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder deren gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist ebenfalls der Sitz der Azamara maßgeblich.

17.3 Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Einzelheiten dieser Prospekte entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.

Azamara Cruises, Azamara Journey und Azamara Quest sind eingetragene Warenzeichen bzw. Servicemarken von Azamara Cruises Inc.


© 2008, Royal Caribbean Cruise Line A/S. Alle Rechte vorbehalten.
Diese Reisebedingungen ersetzen alle früheren Ausgaben.
Änderungen vorbehalten.


Allgemeine Reisebedingungen Azamara Club Cruises für die Schweiz

1. Vertragspartner

Die nachstehenden Reisebedingungen bilden die Grundlage und regeln den Inhalt des zwischen dem Kunden und der Royal Caribbean Cruises Ltd., 1050 Caribbean Way, Miami, Florida 33132, USA (im folgenden "Azamara" genannt), vertreten durch Royal Caribbean Cruise Line A/S, Zweigniederlassung Frankfurt, entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Schiffskreuzfahrten.

2. Anmeldung/Reisebestätigung/Einschränkungen

2.1 Mit seiner Kreuzfahrtanmeldung bietet der Kunde Azamara den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer. Wir bitten, auf eine korrekte Übermittlung der Namen zu achten. Auch und besonders die Vornamen müssen stets überprüft werden, damit die Namen auf den Reisedokumenten mit den Namen im Pass oder Personalausweis übereinstimmen.

2.2 Der Reisevertrag kommt mit Eingang unserer schriftlichen Reisebestätigung/Rechnung beim Kunden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro mit Wirkung für alle in der Anmeldung benannten Teilnehmer und auf Grundlage dieser Reisebedingungen zustande, welche der Kunde auch mit Wirkung für alle von ihm benannten Teilnehmer anerkennt.

2.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt hierin ein neues Angebot, an das Azamara für die Dauer von 14 Kalendertagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Azamara die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Zahlung oder Anzahlung des Reisepreises) erklärt.  

2.4 Das Mindestalter für alleinreisende Kunden beträgt 21 Jahre. Gäste im Alter bis einschliesslich 20 Jahre müssen in Begleitung eines mindestens 21-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist. Ausgenommen hiervon sind verheiratete Paare ab 18 Jahren, die eine Heiratsurkunde bei Buchung und Einschiffung vorlegen. Kleinkinder dürfen nur dann an einer Kreuzfahrt teilnehmen, wenn sie bei Reisebeginn mindestens sechs Monate alt sind. Bei einer Kreuzfahrt, die eine Atlantik- oder Pazifiküberquerung beinhaltet, die nach Hawaii, zu bestimmten Zielen in Südamerika oder bestimmten anderen Zielen führt, müssen Kleinkinder bei Reisebeginn jedoch mindestens ein Jahr alt sein.

Bei Familien, die ihre Kinder in einer gesonderten Kabine unterbringen möchten, müssen die Kabinen nebeneinander liegen. Achtung: Die oberen Betten sind nicht für Kinder bis zu 6 Jahren geeignet

2.5 Behinderte Kunden müssen bei ihrer Kreuzfahrtanmeldung Azamara ihre Behinderung mitteilen.

Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes (auf englisch) an Azamara Frankfurt zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen. Kundinnen, die bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben, oder während der Reise erreichen würden, werden nicht mehr befördert.

Azamara behält sich das Recht vor, Kreuzfahrtanmeldungen von Kunden abzulehnen, die aufgrund ihrer Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft nach dem Ermessen der medizinischen Berater von Azamara die körperlichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Kreuzfahrt nicht erfüllen. Kreuzfahrtanmeldungen von körperbehinderten Kunden, die sich nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen können, können nur angenommen werden, wenn die Begleitung durch eine weitere Person nachgewiesen wird, die die erforderliche Hilfe zu leisten bereit und imstande ist.  

2.6 Bei allen Reisen wird das Trinkgeld für die gesamte Reise bei Reiseantritt dem Bordkonto belastet. Der Tagessatz liegt derzeit bei 12,25 USD pro Person und Tag. Dieser Betrag ist nicht erstattbar.

3. Leistungsumfang

3.1 Die Leistungen von Azamara bestehen aus der Beförderung und Unterbringung des Kunden in der von ihm gebuchten Kabine des Kreuzfahrtschiffs, Vollpensionsverpflegung während der Kreuzfahrt, sowie den fälligen Hafengebühren, jeweils nach Massgabe der Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung massgebend. Zum Leistungsumfang gehört auch die Benutzung der nicht als gesondert kostenpflichtig gekennzeichneten Bordeinrichtungen.  

3.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort des Kunden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, ausser wenn sie Teil der prospektmässig beschriebenen und/oder als Vertragsinhalt bestätigten Kreuzfahrtreise sind.

Auch Bedienungsgelder und die medizinische Betreuung durch den Schiffsarzt bzw. in der Schiffsklinik sind zusätzlich zu bezahlende Leistungen.

Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind ferner von Azamara lediglich vermittelte Landausflüge oder Flüge während eines Landgangs (vgl. unten Ziffer 11.8 und 13).

3.3 Tagesunterkünfte oder Hotelübernachtungen, welche seitens Azamara aufgrund der Flugplanung in das Anreisepaket eingeschlossen werden, sind nicht erstattbar, sofern der Kunde von unserem vorgegebenen Flugprogramm abweicht. Ebenso nicht erstattbar sind dann die entfallenden Transfers von/zum Hotel/Flughafen/Pier. Das aufgrund der Flugplanung eingeschlossene Hotel für eine Übernachtung vor der Kreuzfahrt kann aus sachlichem Grund von Azamara durch ein gleichwertiges Hotel ersetzt werden.

3.4 Bei Buchung einer Garantiekabine wird die endgültige Kabinennummer vor der Kreuzfahrt durch Azamara zugeteilt. Änderungswünschen nach Zuteilung kann Azamara nicht mehr nachkommen. Ein Umtausch gegen eine andere Kabinennummer ist nicht möglich. Der Kunde hat in jedem Fall Anspruch auf Unterbringung in der bestätigten Kategorie oder in den angebotenen Mindestkategorien
Z - Innenkabine
Y - Aussenkabine
X - Deluxe Kabine
W - Suite

Je nach Verfügbarkeit kann Azamara auch eine Kabine in einer höheren Kategorie zuteilen, ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht. Auch hierbei ist nach Zuteilung keine Änderung mehr möglich.

4. Leistungsänderungen

4.1 Es kann sich als notwendig erweisen, einzelne Reiseleistungen oder den Reisepreis auch nach Vertragsabschluss zu ändern. Dies gilt sowohl für den Kreuzfahrtteil der Reise als auch für einen Flugreiseteil, sofern letzterer Teil zur prospektmässig beschriebenen und/oder als Vertragsbestandteil bestätigten Reiseleistung gehört.

4.2 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen und Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Azamara wird den Kunden unverzüglich von Änderungen in Kenntnis setzen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Im Fall einer nach Vertragsabschluss erfolgenden, erheblichen Änderung einer wesentlichen Kreuzfahrtleistung ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag ohne Rücktrittsgebühr zurückzutreten oder von Azamara im Rahmen von Treu und Glauben die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise zu verlangen. Tritt der Kunde die Reise in Kenntnis der Änderung an, ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages ausgeschlossen.

4.3 Über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen der Kreuzfahrt, z. B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Ist ein Anreise- oder Abreiseflug Leistungsbestandteil der Kreuzfahrtreise, können im Falle der Absage eines Linienfluges oder der Nichteinhaltung des Flugplans durch die Fluggesellschaft ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggeräts oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel/Abänderung ausdrücklich vorbehalten.

4.4 Azamara behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben vorzunehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4.5 Etwaige Abweichungen von unseren Reisebedingungen/Gruppenbedingungen in den Vertragsbedingungen unserer Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften oder Hotels) betreffend die Mindestteilnehmerzahl, Namensmeldung, Anzahlungsregelung, Storno- und Buchungsbedingungen, haben, soweit diese Abweichungen restriktiver oder weitergehender für den Kunden sind als die entsprechende Regelung in unseren Reisebedingungen/Gruppenbedingungen, insoweit Vorrang vor unseren Regelungen. Dies gilt insbesondere bei Gruppenreisen. Die entsprechenden vorrangigen Regelungen werden in unserer Reisebestätigung der Gruppe gesondert vermerkt und somit Vertragsinhalt des betreffenden Reisevertrages.

4.6 Reisebüroprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z. B. örtlichen Agenturen etc.) sind nicht Bestandteil des Reisevertrages und daher für die vertraglichen Leistungen von Azamara nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von Azamara gemacht wurden.

4.7 Reisebüros sind von Azamara nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von Azamara hinaus gehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages mit Azamara abändern.

5. Reisepreis und Bezahlung

5.1 Die Preise ergeben sich aus der Katalogangabe in Verbindung mit der jeweiligen Reisebestätigung und sind nach Massgabe der nachstehenden Vorschriften ohne Skontoabzug auf eines der angegebenen Konten einzuzahlen. Alle Kreuzfahrtpreise gelten pro Person bei Doppelbelegung einer Kabine, falls nicht ausdrücklich anders angegeben. Bei Einzelbelegung ist der volle Kabinenpreis einer Doppelbelegung fällig und zahlbar.  

5.2 Azamara hat das Insolvenzrisiko nach gesetzlicher Massgabe bei einer Insolvenzschutzversicherung abgesichert. Sofern der Kunde nicht bereits über den Garantiefonds der Schweizer Reisebranche abgesichert ist, wird dem Kunden der entsprechende Sicherungsschein, der dem Kunden einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung einräumt, auf Anfrage ausgehändigt.

5.3 Auf seinen Wunsch erhält der Kunde entsprechend der Verfügbarkeit von seinem Reisebüro oder von Azamara eine Option auf die gewünschte Kreuzfahrt, die ihm die Möglichkeit zur Kreuzfahrtanmeldung als Festbuchung gibt. Mit Eingang der Festbuchung ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises sofort fällig und zahlbar, Zug um Zug gegen Übersendung der Reisebestätigung/Rechnung sowie des Sicherungsscheins. Der Restbetrag ist 30 Tage vor dem Einschiffungsdatum fällig und zahlbar, Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen qualifizierten Reiseunterlagen. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen. Sollte die Bezahlung später als 30 Tage vor der Abfahrt erfolgen, so erfolgt der Sonderversand per Kurier auf Kosten des Kunden.

5.4 Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Einschiffungsdatum bei Azamara eingehen, ist der Gesamtpreis der Reise sofort zu zahlen, sofern Zug um Zug ein Sicherungsschein und vollständige qualifizierte Reiseunterlagen ausgehändigt werden.

5.5 Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, gilt der Vertrag als aufgelöst mit der Folge, dass der Kunde zum Reiseantritt nicht berechtigt ist. Azamara kann als Entschädigung die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen, wie nachstehend in Ziffer 7.2 vereinbart.

6. Preiserhöhung

6.1 Azamara behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

6.2 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer wesentlichen Vertragsänderung hat Azamara den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt hierüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt oder wenn der Kunde den ihm in Rechnung gestellten Kreuzfahrtpreis bereits voll bezahlt hat, sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % oder im Falle einer wesentlichen Vertragsänderung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Azamara in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Azamara über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.

7. Ersatzreisender/Vertragsrücktritt/Umbuchung

7.1 Der Kunde kann bis 3 Tage vor dem Abreisedatum einen Ersatzreisenden schriftlich gegenüber Azamara benennen. Diese Frist ist aus Sicherheitsgründen einzuhalten. Azamara kann dem Wechsel in der Person des Kunden nur widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche oder schiffsärztliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, haften diese und der Reisende der Azamara als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Diese belaufen sich auf eine Bearbeitungsgebühr von CHF 93,- pro Person. Widerspricht Azamara der Teilnahme der Ersatzperson aus berechtigtem Grund und tritt der ursprünglich gemeldete Kunde die Reise nicht an, kommen die nachstehenden Rücktrittsbedingungen zur Anwendung.


7.2 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Kündigungserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Sie wird wirksam mit Eingang bei Azamara oder bei dem vom Kunden beauftragten Reisebüro. Tritt der Kunde zurück, verliert Azamara den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Jedoch steht Azamara im Rücktrittsfall als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen, unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitigen Verwendung der Reiseleistung, die folgende pauschale Entschädigung - jeweils pro Person - zu:

Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt:
5 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 59. und 25. Tag vor Reiseantritt:
25% des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 24. und 15. Tag vor Reiseantritt:
50% des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 14. und 8. Tag vor Reiseantritt:
75% des Reisepreises
Rücktritt ab dem 7. Tag vor Reiseantritt sowie Nichtantritt der Reise:
90% des Reisepreises

Diese Regelung gilt auch im Falle einer teilweisen Stornierung eines abtrennbaren Leistungsteils (Flug, Hotel) aus einem gebuchten Reisepaket.  

Die Stornopauschale gilt auch und besonders bei Stornierung durch eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (3 oder mehr Personen). Wird die Kabine letztendlich nur durch eine Person genutzt, wird der Preis einer Doppelbelegung berechnet (100% Einzelzimmerzuschlag). Weist der Kunde nach, dass Azamara tatsächlich geringere Kosten als die vorstehend geltend gemachten Stornopauschalen entstanden sind, hat er nur die tatsächlich angefallenen Kosten gegenüber Azamara auszugleichen.

Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Ein entsprechender Abschluss wird empfohlen.

7.3 Umbuchung: Als Umbuchung gilt nur eine auf Wunsch des Kunden erfolgende Änderung der Reiseanmeldung hinsichtlich des Reisetermins (Schiff), des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Anreise etc.). Für die Umbuchung erhebt Azamara ein Bearbeitungsentgelt von CHF 31,- pro Kabine, wenn der entsprechende Wunsch des Kunden spätestens am 60. Tag vor Kreuzfahrtbeginn vorliegt. Nach Ablauf dieser Frist können Umbuchungen nur als Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Stornobedingungen und mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Durch Umbuchung vom Kunden veranlasste nachweisliche Gebühren von Leistungsträgern oder von sonstigen Dritten werden dem Kunden weiterbelastet. Wird eine Kabine, die bereits umgebucht wurde, zu einem späteren Zeitpunkt storniert, so kommt die jeweils höhere Stornopauschale zur Anwendung.

7.4 Namensänderung: Änderungen des Namens vor der Abreise werden mit CHF 93,- pro Namen berechnet. Als Namensänderungen gelten komplette Änderungen des Vor- oder Zunamens, auch Änderungen wie Friedrich statt Fritz, Wilhelm statt Willy.

Namensänderungen können zu den vorbezeichneten Bedingungen vorgenommen werden, solange die Abfahrt nicht ausgebucht und das Schiff nicht für Namensänderungen gesperrt ist. Wenn die Reise ausgebucht ist und Namensänderungen nicht mehr zulässig sind, wird die Kabine ersatzlos storniert. Eine Stornogebühr wird in solchen Fällen nicht berechnet.

7.5 Für sonstige Änderungen nach Ausstellung der Schiffstickets, welche eine weitere Ticketausstellung erforderlich machen, oder bei Verlust des Schiffstickets und folgender Neuausstellung, wird eine Gebühr von CHF 75,- pro Kabine fällig und zahlbar. Bei Änderung oder Verlust eines Flugtickets werden ausserdem die nachweislichen Gebühren der Airline berechnet.

7.6 Flugtickets werden üblicherweise 30 Tage vor der Abfahrt ausgestellt, diese Frist kann jedoch je nach Fluggesellschaft variieren.

Gebührenübersicht

Umbuchungsgebühren:
bis 60 Tage vor der Abfahrt CHF 31,– pro Kabine
ab 59. Tag vor der Abfahrt Storno/Neubuchung

Namensänderung:
ab Festbuchung CHF 93,– pro Person

Ticketgebühr bei erneuter Ausstellung:
CHF 75,– pro Kabine

8.1 Azamara kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Azamara nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei strafbaren Handlungen des Kunden. Gleiches gilt bei Nichtbefolgung der "Guest Vacation Policy" (z. B. Waffen- oder Drogenbesitz, Gewalttätigkeit, beleidigendes Verhalten). Über die "Guest Vacation Policy" wird der Kunde zu Beginn der Kreuzfahrt informiert. Die "Guest Vacation Policy" ist auch vorab unter www.Azamaracruises.ch erhältlich und ist wesentlicher Bestandteil der Reisebedingungen.

8.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden nach dem pflichtgemässen Ermessen der medizinischen Berater der Azamara eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Kunde reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen und der Kunde zum Verlassen des Schiffs aufgefordert werden.  

8.3 Wird die Beförderung in den Fällen Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 von Azamara verweigert, so behält diese den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschliesslich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht Azamara nicht ein. Insbesondere trägt der Kunde Aufwendungen für seinen Rücktransport an seinen Heimatort selbst.

9. Höhere Gewalt

9.1 Wird vor Reisebeginn die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender aussergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z. B. durch Krieg, Streik, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (wie z. B. Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln), Embargos, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkunftsstätten oder andere Vorfälle, die in ihrer Auswirkung den vorgenannten Beispielen gleichkommen (höhere Gewalt), so kann sowohl Azamara als auch der Kunde vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich zurückerstattet.

9.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so kann sowohl Azamara als auch der Kunde den Vertrag kündigen. In diesem Fall wird Azamara die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Massnahmen treffen und für die Rückbeförderung des Kunden sorgen, sofern diese im Vertrag vereinbart ist und nicht höhere Gewalt entgegensteht. Bei Kündigung des Vertrages steht Azamara nur ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für erbrachte Leistungen zu. Mehrkosten der Rückbeförderung und/oder sonst notwendiger Massnahmen tragen die Parteien des Reisevertrages je zur Hälfte, darüber hinausgehende Kosten der Kunde allein.

10. Gewährleistung

10.1 Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäss erbracht oder ist sie mangelhaft, ist der Kunde verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Es wird die Einholung einer schriftlichen Bestätigung der Bordrezeption über den Mangel und die erfolgte Mängelanzeige empfohlen. Der Anspruch auf Abhilfe ist nicht gegeben, wenn diese einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde. Das gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Azamara kann Abhilfe dadurch schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Leistung erbringt. Der Kunde kann die angebotene Abhilfe, auch in der Form der Ersatzleistung, nur dann ablehnen, wenn sie für ihn unzumutbar ist.  

10.2 Hilft Azamara der Beanstandung des Kunden nicht ab, kann dieser nach Beendigung der Reise für die Dauer der nicht vertragsgemässen Erbringung der Kreuzfahrt eine entsprechende Herabsetzung des Kreuzfahrtpreises verlangen (Minderung). Ein Minderungsanspruch entfällt, wenn es der Kunde schuldhaft unterlassen hat, Azamara den Mangel anzuzeigen. Unwesentliche Beeinträchtigungen der Reiseleistung stellen keinen Reisemangel dar.  

10.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Azamara innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmässig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Azamara erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Azamara oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Kunde den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern auch diese Gegenstand des Reisevertrages war. Der Kunde hat den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf die Leistung entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistung für ihn nicht wertlos war.

10.4 Beruht der Mangel der Kreuzfahrt auf einem Umstand, den Azamara zu vertreten hat, so kann der Kunde unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für die Höhe des Anspruchs gilt die Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 11 dieser Reisebedingungen.

11. Haftung und Haftungsbeschränkung

11.1 Azamara haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen (sofern Azamara nicht gemäss Ziffer 4.4 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat) und die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

11.2 Die Haftung von Azamara als Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sowie auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von Azamara oder von einem seiner Mitarbeitenden oder Beauftragten in Ausübung ihrer Verrichtungen weder vorsätzlich noch grob fährlässig herbeigeführt wird oder soweit Azamara für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist

11.3 Die Haftung von Azamara als Beförderer bei Kreuzfahrten für Schadensersatzansprüche ist für Personenschäden sowie Kabinengepäckschäden gemäss den anwendbaren nationalen Gesetzen und Internationalen Übereinkommen, im Besonderen das Athener Übereinkommen vom 13.12.1974 sowie das Londoner Übereinkommen vom 19.11.1976, beschränkt. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäss vorstehender Ziffer 10 bleiben hiervon unberührt. Offene Gepäckschäden sind vom Kunden bis zur Ausschiffung, verdeckte Gepäckschäden bis 15 Tage nach Ausschiffung anzuzeigen.

11.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen Azamara ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als die von einem Leistungsträger der Azamara zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Demgemäss regelt sich im Flugbeförderungsbereich die Haftung der Azamara, soweit diese vertraglicher Luftfrachtführer ist, nach den Bestimmungen der anwendbaren nationalen Luftverkehrsgesetze in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck.

11.5 Azamara haftet nicht für die vom Kunden eingebrachten Wertgegenstände und Geld sowie für den Verlust oder Beschädigung von Dokumenten, sofern der Kunde diese nicht in den kostenlos bereitgestellten Safes an Bord deponiert. Deponiert er diese, ist die Haftung von Azamara gemäss Ziffer 11.3 beschränkt.

11.6 Azamara haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. In keinem Fall ist der Kapitän verpflichtet, auf eventuell verspätete Kunden zu warten.

11.7 Azamara haftet nicht für Angaben in Prospekten Dritter (z. B. von Reisebüros), auf deren Entstehung sie keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit sie nicht überprüfen konnte (vgl. oben Ziffern 4.6 und 4.7).

11.8 Azamara haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z. B. Flüge, Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung von Azamara sind. Azamara haftet indessen für einen dem Kunden entstandenen Schaden, wenn und insoweit dafür die Verletzung von Hinweis- oder Organisationspflichten durch Azamara kausal war.

12. Ausschlussfrist und Verjährung

12.1 Vertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag und den von Azamara erbrachten Leistungen stehen, sind vom Kunden ausschliesslich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber Azamara geltend zu machen. Es wird hierfür die Schriftform empfohlen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

12.2 Vertragliche Ansprüche des Kunden aus dem Reisevertrag sowie Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten verjähren in zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.

13. Landausflüge

13.1 Der Kunde kann in jedem vom Kreuzfahrtschiff angelaufenen Hafen an Landausflügen teilnehmen, die von ortsansässigen Veranstaltern angeboten werden. Landausflüge sind eine Fremdleistung im Sinne obiger Ziffern 3.2 und 11.8. Azamara vermittelt den Kunden den Abschluss von Verträgen zur Durchführung von Landausflügen mit den ortsansässigen Veranstaltern. Anmeldungen zu Landausflügen werden von Azamara an Bord des   jeweiligen Kreuzfahrtschiffs für die ortsansässigen Veranstalter entgegengenommen oder online bis spätestens 11 Tage vor Reisebeginn unter www.royalcaribbean.com. Azamara übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden des Kunden während eines Landausflugs.

14. Einschiffung und Gepäck

14.1 Die Einschiffung beginnt zu dem im Kreuzfahrtticket genannten Zeitpunkt (im allgemeinen um 13.00 Uhr des Einschiffungstages). Kunden müssen bis spätestens zwei Stunden vor der im Kreuzfahrtticket genannten Abfahrtszeit des jeweiligen Kreuzfahrtschiffs an Bord sein. Ist dies aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht der Fall, gilt die Kreuzfahrt als nicht angetreten mit der Rücktrittsfolge gemäss Ziffer 7.2.

14.2 Jeder Kunde ist berechtigt, für Kreuzfahrten bis zu 90 kg Gepäck mitzuführen. Für Flüge gelten die diesbezüglichen Regelungen der Fluggesellschaften.

14.3 Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen sofort gemeldet werden. Der Kunde ist verpflichtet, an Azamara oder deren Beauftragte eine schriftliche Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äusserlich erkennbar beschädigt, so ist die Anzeige vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem äusserlich erkennbar beschädigtem Gepäck ist die Beschädigung zu melden, sobald es dem Kunden wieder ausgehändigt wird. Ist die Beschädigung äusserlich nicht erkennbar, muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen können.  

15. Anschlussprogramme

15.1 In Verbindung mit der Schiffsreise kann Azamara dem Kunden zur Ergänzung der Kreuzfahrt ausgewählte Vor- oder Nach-Hotelarrangements anbieten. Auskunft erteilt Ihr Reisebüro oder Azamara.

16. Pass/Visa/Impfung

16.1 Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Azamara ist im Falle des Verstosses berechtigt, den Transport zu verweigern, wobei der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gemäss der Stornoregelung in obiger Ziffer 7.2 hat.

16.2 Azamara informiert im Reiseprospekt über die Reisepasspflicht hinaus über die Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, die für die jeweiligen Reiseländer gültig sind. Diese Informationen werden für Schweizer Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Kunden begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie Azamara nicht ausdrücklich vom Kunden mitgeteilt worden sind.

Darüber, ob Kinder im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden können oder - für manche Länder - einen eigenen Kinderpass benötigen, erteilt das Reisebüro oder Azamara Auskunft.

16.3 Azamara wird den Kunden vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der vorstehenden Vorschriften informieren.

16.4 Soweit Azamara ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachkommt, ist der Kunde zur Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich Azamara ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Azamara bedingt sind. Wenn Azamara im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet sie auch dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass sie die Verzögerung zu vertreten hat.

16.5 Für die Einreise in die USA benötigen Schweizer Staatsbürger einen maschinenlesbaren Reisepass. Dies gilt auch für Kinder jeden Alters. Aufgrund der verschärften Sicherheitslage müssen den US-Einreisebehörden bereits vor Abreise die Passdaten aller Gäste vorgelegt werden. Die entsprechenden Daten werden mittels Formular abgefordert, können jedoch auch per Internet eingegeben werden. Nichtübermittlung der Passdaten, bzw. fehlerhafte Passdaten, können zum Ausschluss von der Kreuzfahrt führen.

Sofern auch andere Leistungsträger (besonders Fluggesellschaften) die Passdaten bei den Einreisebehörden vorlegen müssen, ist Azamara verpflichtet, diese entsprechend weiterzuleiten, um die Durchführung der gesamten Reise nicht zu gefährden. Eine Weitergabe an andere Parteien, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, erfolgt nicht.

16.6 Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Kreuzfahrtkataloges sind für die hierin angebotenen Kreuzfahrten keine Impfungen erforderlich. Azamara wird den Kunden über etwa nachträglich eintretende Impfungserfordernisse informieren.

17. Allgemeines

17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags einschliesslich der vorliegenden Reisebedingungen (oder von Teilen hiervon) hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder dieser Reisebedingungen zur Folge.

17.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Azamara aus oder im Zusammenhang mit dem Reisevertrag unterliegen schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. Für Klagen der Azamara aus Verträgen mit Konsumenten bzw. in Verbrauchersachen gilt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden als Gerichtsstand.

17.3 Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Einzelheiten dieser Prospekte entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.

Azamara Cruises, Azamara Journey und Azamara Quest sind eingetragene Warenzeichen bzw. Servicemarken von Azamara Cruises Inc.


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